ANDRÉ IMMOBILIEN©

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Makler-, Vermittlungs- und damit zusammenhängende Leistungen von ANDRÉ Immobilien©.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge und Leistungen von ANDRÉ Immobilien©, Inhaber Julian André, insbesondere im Bereich der Immobilien- und Grundstücksvermittlung sowie für sonstige vereinbarte Makler- und Vermittlungsleistungen.

Sie gelten insbesondere für den Nachweis und die Vermittlung von Kauf-, Miet- und sonstigen Vertragsgelegenheiten betreffend Immobilien, Grundstücke, Baugrundstücke, Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie grundstücksbezogene Rechte.

Für einzelne Leistungen oder Vertragsverhältnisse können ergänzende oder abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Individuelle Vereinbarungen haben gegenüber diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

Ein Maklervertrag kommt durch ausdrückliche Vereinbarung oder, soweit gesetzlich zulässig, durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn der Kunde in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens Maklerleistungen von ANDRÉ Immobilien© in Anspruch nimmt.

Ein Provisionshinweis kann dem Kunden insbesondere in einem Immobilienangebot, Exposé, einer E-Mail, einem Kontaktformular, einer Nachricht oder einer sonstigen Kommunikation mitgeteilt werden.

Soweit für einen Maklervertrag gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, kann für den Vertragsschluss insbesondere von Bedeutung sein, ob der Kunde nach Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens weitere Maklerleistungen anfordert oder in Anspruch nimmt. Ob im konkreten Einzelfall ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des jeweiligen Vertragsschlusses.

Ein Maklervertrag über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder über die Vermittlung eines solchen Kaufvertrages bedarf gemäß § 656a BGB der Textform.

Soweit sonstige gesetzliche Formvorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

ANDRÉ Immobilien© erbringt abhängig vom jeweiligen Auftrag Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeiten.

Hierzu können insbesondere die Benennung einer Vertragsgelegenheit, die Übermittlung von Objektinformationen, die Zurverfügungstellung eines Exposés, die Herstellung des Kontakts zwischen den Vertragsparteien, die Organisation und Durchführung von Besichtigungen sowie die Begleitung von Vertragsverhandlungen gehören.

Ein Anspruch des Kunden auf den tatsächlichen Abschluss eines Kauf-, Miet- oder sonstigen Hauptvertrages besteht nicht.

Ein Provisionsanspruch von ANDRÉ Immobilien© entsteht, wenn aufgrund der vertragsgemäßen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt und die gesetzlichen sowie vertraglichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs erfüllt sind.

Die konkrete Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Exposé, Immobilienangebot oder einer sonstigen wirksamen Provisionsvereinbarung.

Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, wird die Provision mit Abschluss des provisionsauslösenden Hauptvertrages fällig.

Bei Kaufverträgen über Grundstücke und Immobilien tritt der provisionsauslösende Abschluss regelmäßig mit wirksamer notarieller Beurkundung des Kaufvertrages ein, sofern die weiteren Voraussetzungen des Provisionsanspruchs vorliegen.

Der Provisionsanspruch kann auch bestehen, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung oder Unterbrechung des unmittelbaren Kontakts mit ANDRÉ Immobilien© zustande kommt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maklertätigkeit für den Vertragsschluss ursächlich oder mitursächlich war.

Bei Maklerverträgen über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften der §§ 656a ff. BGB, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist ANDRÉ Immobilien© für beide Parteien des Kaufvertrages provisionspflichtig tätig und ist der persönliche Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen eröffnet, richtet sich die Vereinbarung und Verteilung des Maklerlohns insbesondere nach § 656c BGB.

Hat nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen und soll die andere Partei Maklerkosten übernehmen oder erstatten, gelten, soweit anwendbar, insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen des § 656d BGB.

Zwingende gesetzliche Regelungen über die Verteilung von Maklerkosten bleiben unberührt.

Für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume gelten die zwingenden Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG).

Der Vermittlungsvertrag bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen Textform.

Von einem Wohnungssuchenden wird ein Vermittlungsentgelt nur verlangt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Insbesondere bleiben die gesetzlichen Regelungen des sogenannten Bestellerprinzips unberührt.

Soweit gegenüber einem Wohnungssuchenden ein Anspruch auf Vermittlungsentgelt gesetzlich zulässig ist, gelten die gesetzlichen Höchstgrenzen und sonstigen Beschränkungen des WoVermRG.

Der Provisionsanspruch setzt voraus, dass die Maklertätigkeit von ANDRÉ Immobilien© für den Abschluss des Hauptvertrages nach den gesetzlichen Voraussetzungen ursächlich oder mitursächlich war.

Ist dem Kunden die nachgewiesene konkrete Vertragsgelegenheit bereits bekannt, wird er gebeten, ANDRÉ Immobilien© hierauf unverzüglich hinzuweisen und die Umstände seiner Vorkenntnis nachvollziehbar darzulegen.

Die rechtliche Beurteilung eines Provisionsanspruchs bei bestehender Vorkenntnis richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Von ANDRÉ Immobilien© bereitgestellte Exposés, Objektinformationen, Kontaktdaten und nicht öffentlich zugängliche Unterlagen sind grundsätzlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt.

Eine Weitergabe an Dritte soll nur erfolgen, soweit dies zur Verfolgung des konkreten Vertragsinteresses erforderlich oder mit ANDRÉ Immobilien© abgestimmt ist.

Kommt infolge der Weitergabe oder Nutzung einer durch ANDRÉ Immobilien© nachgewiesenen Vertragsgelegenheit ein Hauptvertrag zustande, richtet sich ein Provisionsanspruch von ANDRÉ Immobilien© nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

Die Einschaltung eines Dritten oder die unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen den Parteien lässt einen bereits entstandenen Provisionsanspruch nicht allein deshalb entfallen.

ANDRÉ Immobilien© darf, soweit gesetzlich zulässig, sowohl für die Verkäufer- beziehungsweise Vermieterseite als auch für die Käufer- beziehungsweise Mieterseite tätig werden.

Gesetzliche Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Maklervergütung sowie der Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien, bleiben unberührt.

Angaben zu Immobilien, Grundstücken, Flächen, Baujahren, Bebaubarkeit, Genehmigungen, Erschließung, Bodenbeschaffenheit, Kaufpreisen, Mieten und sonstigen Objektdaten beruhen teilweise auf Informationen von Eigentümern, Verkäufern, Vermietern, Behörden oder sonstigen Dritten.

Soweit ANDRÉ Immobilien© solche Informationen als Angaben Dritter weitergibt und keine eigene Prüfung oder ausdrückliche Zusicherung erklärt wurde, stellen diese Angaben grundsätzlich keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung von ANDRÉ Immobilien© dar.

Interessenten sollten für ihre Entscheidung wesentliche Angaben und Unterlagen eigenständig oder durch geeignete fachkundige Personen prüfen lassen.

ANDRÉ Immobilien© haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von ANDRÉ Immobilien©, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen; soweit gesetzlich zulässig, ist sie auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

Soweit ANDRÉ Immobilien© Kontakte zu Finanzierungspartnern, Kreditinstituten oder sonstigen externen Dienstleistern herstellt, entstehen Verträge mit diesen Anbietern ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung mit dem betreffenden Anbieter.

Eine bloße Kontaktherstellung stellt keine Garantie dafür dar, dass eine Finanzierung oder sonstige Leistung genehmigt, abgeschlossen oder zu bestimmten Konditionen angeboten wird.

Soweit ANDRÉ Immobilien© selbst eine erlaubnispflichtige Vermittlungsleistung erbringt, gelten zusätzlich die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und die hierzu erteilten Informationen.

Verbrauchern kann insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zustehen.

Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung und, soweit vorgeschrieben, das Muster-Widerrufsformular.

Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass ANDRÉ Immobilien© bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der vereinbarten Dienstleistung beginnt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den vorzeitigen Leistungsbeginn, einen möglichen Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts.

Bei einer entgeltlichen Dienstleistung erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

ANDRÉ Immobilien© kann natürlichen oder juristischen Personen (Tippgebern) für die erstmalige Mitteilung einer konkreten, ANDRÉ Immobilien© bislang nicht bekannten Verkaufsgelegenheit eine Tippgebervergütung gewähren. Ein Anspruch auf Teilnahme am Tippgeberprogramm oder auf Annahme eines Tipps besteht nicht.

Ein provisionsberechtigter Tipp liegt nur vor, wenn die betreffende Immobilie und die konkrete Verkaufsabsicht des Eigentümers zum Zeitpunkt des nachweisbaren Eingangs des Tipps bei ANDRÉ Immobilien© noch nicht bekannt waren und der Tippgeber zur Übermittlung der betreffenden Informationen berechtigt ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie vor Eingang des Tipps noch nicht öffentlich zum Verkauf angeboten oder beworben wurde. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen auf Immobilienportalen, Internetseiten, sozialen Netzwerken, Kleinanzeigenplattformen sowie für eine bereits laufende Vermarktung durch andere Makler oder sonstige Vermittler. Im Zweifel entscheidet der nachweisbare Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Vermarktung beziehungsweise der erstmaligen Kenntnis von ANDRÉ Immobilien©.

Ein Anspruch auf Tippgebervergütung entsteht nur, wenn der Eigentümer ANDRÉ Immobilien© aufgrund des Tipps einen exklusiven Maklerauftrag für die betreffende Immobilie erteilt und dieser Maklerauftrag wirksam zustande kommt.

Der Tipp allein begründet noch keinen Zahlungsanspruch. Voraussetzung für die Tippgebervergütung ist zusätzlich, dass ANDRÉ Immobilien© die Immobilie auf Grundlage des exklusiven Maklerauftrags erfolgreich vermittelt, ein wirksamer notarieller Kaufvertrag über die betreffende Immobilie zustande kommt und ANDRÉ Immobilien© hieraus einen wirksamen Anspruch auf Maklerprovision erwirbt.

Die Tippgebervergütung wird ausschließlich aus einer von ANDRÉ Immobilien© tatsächlich vereinnahmten Maklerprovision berechnet. Soweit für das Tippgeberprogramm nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Tippgebervergütung 10 % der von ANDRÉ Immobilien© tatsächlich vereinnahmten Netto-Maklerprovision. Umsatzsteuer, durchlaufende Posten, Fremdvergütungen, Erstattungen und sonstige nicht als eigene Netto-Maklerprovision vereinnahmte Beträge bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Die Tippgebervergütung wird erst fällig, wenn sämtliche Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind, der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde und die vereinbarte Maklerprovision vollständig und endgültig bei ANDRÉ Immobilien© eingegangen ist. Teilzahlungen auf die Maklerprovision begründen keinen Anspruch auf anteilige Auszahlung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Ein Anspruch auf Tippgebervergütung besteht insbesondere nicht, wenn die Immobilie oder Verkaufsabsicht ANDRÉ Immobilien© bereits bekannt war, bereits ein Eigentümerkontakt, Maklerauftrag oder eine sonstige Vermittlungsbeziehung bestand, die Immobilie bereits öffentlich vermarktet wurde, ein anderer Makler bereits mit der Vermarktung beauftragt war oder der Eigentümer keinen exklusiven Maklerauftrag mit ANDRÉ Immobilien© abschließt.

Ein Anspruch besteht ebenfalls nicht, wenn der Tipp beziehungsweise die Übermittlung personenbezogener oder sonstiger Informationen gegen gesetzliche Vorschriften, Datenschutzbestimmungen, vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder Rechte Dritter verstößt.

Bei mehreren Tipps zur gleichen Immobilie kann grundsätzlich nur der zuerst nachweisbar bei ANDRÉ Immobilien© eingegangene Tipp berücksichtigt werden, sofern dieser sämtliche Voraussetzungen des Tippgeberprogramms erfüllt. Der spätere Eingang eines inhaltsgleichen oder vergleichbaren Tipps begründet grundsätzlich keinen weiteren Vergütungsanspruch.

Die Tippgebervergütung wird nur für den tatsächlich aus dem konkreten Tipp hervorgegangenen Vermittlungserfolg geschuldet. Wird kein exklusiver Maklerauftrag geschlossen, kommt kein notarieller Kaufvertrag zustande, wird der Maklervertrag aufgehoben oder entsteht aus sonstigen Gründen kein wirksamer beziehungsweise endgültig vereinnahmter Maklerprovisionsanspruch von ANDRÉ Immobilien©, besteht kein Anspruch auf Tippgebervergütung.

Soweit eine bereits vereinnahmte Maklerprovision ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist oder nachträglich entfällt, besteht die Tippgebervergütung nur in dem Umfang, in dem die Maklerprovision endgültig bei ANDRÉ Immobilien© verbleibt. Eine bereits zu viel ausgezahlte Tippgebervergütung ist nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzuzahlen.

Der Tippgeber ist für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung einer an ihn ausgezahlten Tippgebervergütung selbst verantwortlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ANDRÉ Immobilien© ist berechtigt, gesetzlich erforderliche Nachweise oder Angaben vor einer Auszahlung anzufordern.

Individuelle schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarungen zum Tippgeberprogramm gehen diesen allgemeinen Regelungen vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und der Datenschutzerklärung von ANDRÉ Immobilien© verarbeitet.

Weitere Informationen zu Art, Umfang, Zweck, Rechtsgrundlage und Dauer der Verarbeitung sowie zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus der auf der Webseite veröffentlichten Datenschutzerklärung.

Tippgeber dürfen personenbezogene Daten Dritter nur übermitteln, soweit sie hierzu berechtigt sind. Unzulässige oder ohne ausreichende Berechtigung erfolgte Datenübermittlungen sind zu unterlassen.

ANDRÉ Immobilien© ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen anwendbar sind, bleiben unberührt.

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann, soweit gesetzlich zulässig, ein Gerichtsstand am Geschäftssitz von ANDRÉ Immobilien© vereinbart werden.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen ANDRÉ Immobilien© und dem jeweiligen Vertragspartner haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

An die Stelle einer unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Oktober 2026 · ANDRÉ Immobilien©